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   VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849, 15 NE 22.875   

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VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849, 15 NE 22.875 (https://dejure.org/2022,12081)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.05.2022 - 15 NE 22.849, 15 NE 22.875 (https://dejure.org/2022,12081)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Mai 2022 - 15 NE 22.849, 15 NE 22.875 (https://dejure.org/2022,12081)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 6; VwGO § 93 S. 1; § 2 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; WHG §§ 4 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1, 46 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 874, 1018
    Normkontrollantrag gegen Bebauungsplan wegen Beeinträchtigung eines eingetragenen Quellwasserbezugsrechts

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bebauungsplan, fehlende Antragsbefugnis, Grunddienstbarkeit, Quellwasserbezugsrecht, Quellwasserbenützungsrecht, Erlaubnisfreie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WHG § 46 Abs. 1 Nr. 1
    Ausformung eines im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragenen Quellwasserbezugsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Normkontrollantrag wegen Beeinträchtigung Quellwasserbezugsrechts

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Bayern, 14.12.2009 - 1 N 09.1654

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan - zum Interesse des

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849
    Mithin ist der Inhaber eines behaupteten durch Grunddienstbarkeit gesicherten Wasserbezugsrechts nur dann im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wenn er hinreichend substantiiert geltend macht, dass Festsetzungen des Bebauungsplans Inhalt und Schranken eines bestehenden und ihm zustehenden (Wasserbezugs-) Rechts bestimmen (BayVGH, U.v. 14.12.2009 - 1 N 09.1654 - juris Rn. 28).

    Wegen dieser Loslösung der Gewässer vom Grundeigentum kann einem Dritten vom Grundeigentümer mangels Verfügungsbefugnis kein Recht übertragen werden, das diesem selbst mangels wasserrechtlicher Erlaubnis bzw. Befreiung gar nicht zusteht (zum Ganzen: BayVGH, U.v. 14.12.2009 a.a.O. Rn. 31 unter Rekurs auf die sog. Nassauskiesungsentscheidung BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 ff.; vgl. auch Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: Juli 2021, § 46 Rn. 7 ff.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 46 Rn. 2, 6; Cormann in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: April 2021, § 46 WHG Rn. 4).

    Bei den erlaubnisfreien Nutzungstatbeständen gem. § 46 Abs. 1 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG handelt es sich um eng auszulegende Ausnahmeregelungen (BayVGH, U.v. 14.12.2009 - 1 N 09.1654 - juris Rn. 33; VGH BW. U.v. 7.3.1980 - VII 1346/79 - ZfW 1981, 29/30; OVG RhPf, U.v. 22.1.1987 - 1 A 122/85, ZfW 1988, 292/293293; VG München, B.v. 21.2.1980 - M 711 XI 80 - NuR 1980, 173; VG Würzburg, U.v. 10.3.2020 - W 4 K 18.608 - juris Rn. 20; Czychowski/Reinhardt a.a.O. § 46 Rn. 6; Cormann a.a.O. § 46 Rn. 4; Rossi a.a.O. § 46 Rn. 9; Meyer in Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: September 2021, § 46 WHG Rn. 6; Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: Februar 2019, Art. 29 Rn. 17).

    Bedenken bestehen insofern auch bei diesem, weil mit der angelegten Quellfassung als technische Einrichtung möglicherweise bereits eine Nutzung in Form des "Aufstauens" von Grundwasser (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG) vorliegt, die sich in diesem Fall außerhalb der "privilegierten" Tatbestände des § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG bewegte (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2009 - 1 N 09.1654 - juris Rn. 30; Czychowski/Reinhardt a.a.O. § 4 Rn. 3), mithin zulassungspflichtig wäre und ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Zulassung von vornherein kein abwägungsrelevantes Recht vermitteln könnte.

    Zudem wird für die Rechtsanwendung des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine Auslegung erwogen, wonach der Haushalt, für den das Grundwasser erlaubnisfrei benutzt werden darf, auf dem Grundstück geführt werden müsse, auf dem das Wasser entnommen, zutage gefördert oder abgeleitet wird (zur Vorgängerregelung § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2009 a.a.O.).

    Selbst wenn man sicherheitshalber den (vagen) Quellverlauf nach den Ermittlungen 2007 und März 2022 gedanklich noch um einige Meter weiter nordwestlich "verschöbe" und seinen Verlauf mitten durch das Baufenster mit der Parzellen-Nr. 7 verortete sowie sowohl die Baufenster mit der Parzellen-Nr. 8/9 und 6 als auch den Einmündungsbereich der Erschließungsstraße im Süden des Plangebiets als tangiert ansähe, ließe sich hieraus eine unmittelbare Beeinträchtigung als bestehend unterstellter Wasserbezugsrechte durch den angegriffenen Bebauungsplan oder seine Anwendung nicht begründen, weil diese nicht durch dessen Festsetzungen eingeschränkt wären (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2009 a.a.O. Rn. 34 f.).

    ... und ... eingetragenen Wasserbezugsrechten kein Recht auf eine bestimmte Menge oder Beschaffenheit des Wassers ableiten lässt (aus öffentlich-rechtlicher Sicht vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2009 - 1 N 09.1654 - juris Rn. 35; Czychowski/Reinhardt a.a.O. § 46 Rn. 8).

  • VGH Bayern, 17.05.2021 - 15 N 20.2904

    Unstatthafter Normenkontrollantrag gegen Flächennutzungsplan

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849
    Enthalten sie keine Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs im vorgenannten Sinn als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. die Zusammenfassung und die Nachweise bei BayVGH, B.v. 17.5.2021 - 15 N 20.2904 - BayVBl. 2022, 165 = juris Rn. 20).

    ... zustehenden "Quellmitbenützungsrechts" antragsbefugt ist (am Beispiel eines Wohn- und Nutzungsrechts an einem dem Plangebiet benachbarten Grundstück vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2021 a.a.O. Rn. 21 ff.; zur Ablehnung der Klagebefugnis als "Nachbar" bei Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Inhaber eines Leibgedings mit Wohnrecht vgl. BayVGH, B.v. 12.8.1994 - 26 B 94.1796 - BeckRS 1994, 17359; zum möglichen Inhalt eines Leibgedings vgl. Heinze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, Vorbemerk. zu §§ 1030 ff. Rn. 57 ff).

    Eine gewillkürte Prozessstandschaft sieht § 47 Abs. 2 VwGO nicht vor (BVerwG, U.v. 27.6.2018 - 10 CN 1.17 - BVerwGE 162, 284 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v 17.5.2021 - 15 N 20.2904 - BayVBl. 2022, 165 = juris Rn. 23; NdsOVG, B.v. 17.6.2011 - 2 MN 31/11 - juris Rn. 7), zumal vom Antragsteller keine Prozessstandschaftserklärung abgegeben wurde.

  • BVerwG, 25.09.2013 - 4 BN 15.13

    Antragsbefugnis zur Normenkontrolle für dinglich Berechtigte

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849
    Da dingliche Rechte an Grundstücken ebenfalls der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen, ist dem (zivilrechtlichen) Eigentümer gleichzustellen, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist (BVerwG, B.v. 27.10.1997 - 4 BN 20.97 - NJW 1998, 770 = juris Rn. 4; B.v. 25.9.2013 - 4 BN 15.13 ZfBR 2014, 60 = juris Rn. 3).

    Dies kann neben einem betroffenen Nießbraucher, Erbbauberechtigten oder dem Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist, auch für den Inhaber eines sonstigen dinglichen Rechts - wie hier einer Grunddienstbarkeit - an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück zu bejahen sein, wenn sich dieser gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die das belastete Grundstück und zudem unmittelbar das ihm zustehende dingliche Recht betrifft (BVerwG, B.v. 25.9.2013 a.a.O.).

    Hierfür muss der Inhalt des als betroffen geltend gemachten Rechts durch eine Festsetzung des Bebauungsplans normativ bestimmt bzw. geformt werden (vgl. VGH BW, U.v. 16.11.2016 - 3 S 174/15 - BauR 2017, 265 = juris Rn. 16), d.h. die Ausübung des dinglichen Rechts muss durch die Festsetzungen des inmitten stehenden Bebauungsplans (möglicherweise) Beschränkungen unterworfen werden, sodass (möglicherweise) das betroffene Recht nicht mehr so ausgeübt werden kann, wie es zivilrechtlich eingeräumt wurde (am Beispiel eines im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrtrechts vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2013 a.a.O.; B.v.17.3.2016 - 4 BN 6.16 - BRS 84 Nr. 186 = juris Rn. 3; B.v. 10.8.2016 - 4 BN 20.16 - BRS 84 Nr. 188 = juris Rn. 8).

  • BGH, 17.12.2021 - V ZR 44/21

    Soll Inhalt eines durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Geh-, Fahr- und

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849
    Eine Benutzungsdienstbarkeit ist auch mit einer Kombination verschiedenartiger Befugnisse zur Nutzung des dienenden Grundstücks zulässig (vgl. BGH, U.v. 17.12.2021 - V ZR 44/21 - MDR 2022, 423 = juris Rn. 7, 11 m.w.N.).

    Der Rechtsinhalt muss aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, sodass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen oder zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (zu einem Geh- und Fahrtrecht vgl. BGH, U.v. 17.12.2021 - V ZR 44/21 - MDR 2022, 423 = juris Rn. 11 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 - 3 S 174/15

    Normenkontrolle gegen Sanierungssatzung; Antragsbefugnis des Inhabers einer

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849
    Hierfür muss der Inhalt des als betroffen geltend gemachten Rechts durch eine Festsetzung des Bebauungsplans normativ bestimmt bzw. geformt werden (vgl. VGH BW, U.v. 16.11.2016 - 3 S 174/15 - BauR 2017, 265 = juris Rn. 16), d.h. die Ausübung des dinglichen Rechts muss durch die Festsetzungen des inmitten stehenden Bebauungsplans (möglicherweise) Beschränkungen unterworfen werden, sodass (möglicherweise) das betroffene Recht nicht mehr so ausgeübt werden kann, wie es zivilrechtlich eingeräumt wurde (am Beispiel eines im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrtrechts vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2013 a.a.O.; B.v.17.3.2016 - 4 BN 6.16 - BRS 84 Nr. 186 = juris Rn. 3; B.v. 10.8.2016 - 4 BN 20.16 - BRS 84 Nr. 188 = juris Rn. 8).

    ... sich durch den Erlass des Bebauungsplans zu Baumaßnahmen herausgefordert sehen könnten, die eventuell fortbestehende Rechte aus den eingetragenen Quellwasserrechten verletzten, nur weil diese Baumaßnahmen (in rein bauplanungsrechtlicher Betrachtung) nicht in Widerspruch zum Bebauungsplan stünden, genügt für eine unmittelbare Betroffenheit dinglicher Rechte nicht (zu Geh- und Fahrtrechten vgl. VGH BW, U.v. 16.11.2016 - 3 S 174/15 - BauR 2017, 265 = juris Rn. 16; zum gebotenen Zurechnungszusammenhang zwischen der angegriffenen Rechtsvorschrift und der geltend gemachten Rechtsverletzung vgl. auch Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2021, § 47 VwGO Rn. 49 ff.; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 185 ff.).

  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849
    Dies gilt nicht nur für die eigentlichen Baukörper, sondern auch für die Phase der Umsetzung des Bebauungsplans durch Bauarbeiten (sowohl für Gebäude und Nebenanlagen als auch für Erschließungsanlagen), zumal Belastungen und Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten als Probleme, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans durch Bauarbeiten ergeben, wegen ihrer zeitlichen Begrenzung ohnehin regelmäßig nicht zu den Konflikten gehören, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 12; B.v. 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - BRS 84 Nr. 17 = juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 05.02.2016 - 1 N 16.237

    Fehlende Antragsbefugnis des Inhabers eines Geh- und Fahrtrechts für

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849
    Denn von diesen dinglich gesicherten Bezugsrechten ist jedenfalls nicht das Recht umfasst, Dritte von der Benutzung des dienenden Grundstücks als Baugrundstück auszuschließen, soweit hierdurch der Quellwasserbezug bzw. die Quellwassermitbenutzung nicht beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2016 - 1 N 16.237 - juris Rn. 17: Verneinung der Antragsbefugnis eines Geh- und Fahrtrechtsberechtigten bei einer dort festgesetzten privaten Verkehrsfläche).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 BN 36.15

    Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849
    Dies gilt nicht nur für die eigentlichen Baukörper, sondern auch für die Phase der Umsetzung des Bebauungsplans durch Bauarbeiten (sowohl für Gebäude und Nebenanlagen als auch für Erschließungsanlagen), zumal Belastungen und Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten als Probleme, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans durch Bauarbeiten ergeben, wegen ihrer zeitlichen Begrenzung ohnehin regelmäßig nicht zu den Konflikten gehören, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 12; B.v. 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - BRS 84 Nr. 17 = juris Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 17.06.2011 - 2 MN 31/11

    Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag erfordert eine unmittelbare

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849
    Eine gewillkürte Prozessstandschaft sieht § 47 Abs. 2 VwGO nicht vor (BVerwG, U.v. 27.6.2018 - 10 CN 1.17 - BVerwGE 162, 284 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v 17.5.2021 - 15 N 20.2904 - BayVBl. 2022, 165 = juris Rn. 23; NdsOVG, B.v. 17.6.2011 - 2 MN 31/11 - juris Rn. 7), zumal vom Antragsteller keine Prozessstandschaftserklärung abgegeben wurde.
  • VGH Bayern, 10.02.2021 - 8 ZB 19.2464

    Erlöschen eines altrechtlichen Wasserrechts

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849
    Sollten wasserrechtliche Altrechte betroffen sein - was sich weder aus dem Grundbuch und den vorgelegten Unterlagen ergibt, noch von Antragstellerseite vorgebracht wurde -, hätten diese für ihren Fortbestand nach § 21 WHG (aktuelle Fassung) i.V. mit § 16 Abs. 2 WHG (i.d.F. vom 27.7.1957, BGBl I S.1105) i.V. mit Art. 97 BayWG (i.d.F. 28.7.1962, GVBl S. 143) angemeldet werden bzw. dem Landratsamt vorher bekannt gegeben werden müssen (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 8 ZB 19.2464 - BayVBl. 2021, 632 = juris Rn. 13 ff.; B.v. 7.3.2022 - 1 NE 21.2464 - juris Rn. 13), wozu sich die Antragsbegründung nicht äußert.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1980 - VII 1346/79

    Genehmigungspflicht und Zulässigkeit einer Grundwasserwärmepumpe

  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 CN 5.18

    Antragsbefugnis; Bebauungsplanänderung; Bekanntmachung; Innenentwicklung;

  • VGH Hessen, 11.06.2018 - 3 C 1892/14

    Notfallzentrum und nachbarliche Abwehrrechte

  • BVerwG, 27.10.1997 - 4 BN 20.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis des Nacherben im Normenkontrollverfahrn

  • BVerwG, 17.03.2016 - 4 BN 6.16

    Antragsbefugnis dinglich an einem Grundstück Berechtigter (§ 47 Abs. 2 Satz 1

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1985 - 20 A 831/83

    Zulässigkeit der Zutageförderung von Grundwasser aus einem eigenen Brunnen;

  • VGH Bayern, 07.03.2022 - 1 NE 21.2464

    Eilantrag im Normenkontrollverfahren betr. einen Bebauungsplan

  • VGH Bayern, 15.06.2021 - 15 N 20.385

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag mangels Rechtsgrundlage für die festgesetzte

  • VG Würzburg, 10.03.2020 - W 4 K 18.608

    Erlaubnis zur Benutzung des Grundwassers

  • VGH Bayern, 23.06.2017 - 15 ZB 16.920

    Unzulässigkeit einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben zum

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.12.2016 - 8 S 2442/14

    Wie weit muss sich ein befangenes Ratsmitglied vom Sitzungstisch entfernen?

  • BVerwG, 27.06.2018 - 10 CN 1.17

    Gemeinderatsfraktion der NPD darf nicht von Fraktionszuwendungen ausgeschlossen

  • VG Schleswig, 02.06.1999 - 4 A 12/99
  • BVerwG, 10.08.2016 - 4 BN 20.16

    Antragsbefugnis für die Anfechtung eines Bebauungsplans

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.1987 - 1 A 122/85

    Entnahme; Grundwasser; Grundstück; Wochenendhaus; Privilegiert; Erlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1987 - 20 A 773/86
  • VGH Bayern, 26.09.2022 - 15 N 21.3023

    Zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Ausfertigungs- und

    Benennt ein Antragsteller einen privaten Belang, der für die Abwägung beachtlich war, kann er sich im Rahmen von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, B.v. 28.5.2019 - 4 BN 44.18 - ZfBR 2019, 689 = juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 15.3.2022 - 15 N 21.1422 - juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 6.5.2022 - 15 NE 22.849 u.a. - BayVBl 2022, 525 = juris Rn. 40).

    Das muss vorliegend unabhängig von allgemeinen Überflutungsgefahren für den betroffenen "Trockenbereich" der Antragstellergrundstücke auch und gerade mit Blick auf die Fischteichanlagen der Antragsteller gelten, die im Unterlauf des B.bachs auf Basis bestehender wasserrechtlicher Gestattungen und damit i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - abwägungsrelevant - rechtlich geschützt betrieben werden (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 14.12.2009 - 1 N 09.1654 - juris Rn. 28 ff.; B.v. 6.5.2022 - 15 NE 22.849 u.a. - BayVBl 2022, 525 = juris Rn. 41, 46 ff.; U.v. 10.5.2022 - 15 N 21.2929 - juris Rn. 11) und bei denen eine Beeinträchtigung im Falle einer Oberflächenentwässerung des streitgegenständlichen Baugebiets über den B.bach durch womöglich vermehrt und / oder kontaminiert einfließendes Wasser nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

  • VGH Bayern, 10.05.2022 - 15 N 21.2929

    Im beschleunigten Verfahren erlassener unwirksamer Bebauungsplan

    Auf die Frage, ob sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen auch noch aus dem zu ihren Gunsten (Grundstück FlNr. 12/4) dinglich gesicherten und möglicherweise auf dem Plangebiet lastenden "Wasserbezugs-, -leitungs- und Betretungsrecht" ergibt, sofern dieses Recht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans überhaupt berührt wird, kommt es somit nicht mehr an (vgl. zur Problematik der Antragsbefugnis in Bezug auf ein dinglich gesichertes "Wasserbezugsrecht" z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2009 - 1 N 09.1654 - juris Rn. 28 ff. und - noch nicht veröffentlicht - BayVGH, B.v. 6.5.2022 - 15 NE 22.849, 15 NE 22.875).
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